Worte zu gesetzlichen Grundlagen der Laufsittichhaltung in Deutschland

Alle noch existenten Laufsitticharten sind im Anhang 2 des Washingtoner Artenschutzabkommens gelistet. Hieraus resultieren prinzipiell Restriktionen bei der Haltung und der Zucht dieser Arten.

 

Der Ziegensittich (C. navaezealandia) unterliegt jedoch zudem einer Ausnahmegenehmigung für leicht zu züchtende Arten.
Ziegensittiche sind deshalb von der Ring- und Meldepflicht ausgenommen. Eine nicht kommerzielle Zucht ist ohne Einschränkung erlaubt.
Für die kommerzielle Zucht gibt es jedoch noch weitere Bedingungen.

 

Springsittiche (C. auriceps) sind meldepflichtig (untere Landschaftsbehörde) und unterliegen einer Ringpflicht. Zudem ist ein Herkunftsnachweis erforderlich.

 

Forbes' Laufsittich (C. forbesi oder C. auriceps ssp forbesi)
Diese Art ist zwar unter den auch für Ziegensittiche geltenden Ausmnahmeregeln gelistet, jedoch gibt es ausserhalb Neuseelands keine Tiere, werder in Zoos noch in privater Haltung.
Werden Tiere dieser Art in Deutschland oder ausserhalb Neuseelands zum Erwerb angeboten, sollte sofort eine Meldung an die zuständigen Behörden erfolgen. In diesem Fall handelt es sich dann wahrscheinlich um eine Täuschung, um die Meldepflicht zu umgehen, oder es handelt sich um widerrechtlich ausgeführte Tiere aus Neuseeland.

 

 

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